Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt aktuell 4,2% und bezieht sich auf in 2018 in Anspruch genommene Leistungen. Er bleibt auch im kommenden Jahr weiter stabil.
Kinobetriebe, die regelmäßig – also nicht nur gelegentlich – selbstständige Künstler und Publizisten beauftragen, etwa zur Gestaltung ihrer Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, sind künstlersozialabgabepflichtig. Selbst wer eine Homepage oder einen E-Mail-Newsletter textlich oder graphisch von einem selbstständigen Künstler gestalten lässt, ist in der Regel Verwerter im Sinne des Künstlersozialrechts.
Seitens der Deutschen Rentenversicherung wurde dem HDF KINO e.V. deutlich gemacht, dass sowohl die Beauftragung „selbständiger Künstler und Publizisten“, als auch die Beauftragung von Künstlern als Gesellschafter in Personengesellschaften (GbR, OHG oder KG) abgabepflichtig ist. Weitere Informationen können Sie unserem Merkblatt oder der Internetseite der Künstlersozialkasse entnehmen.
Unser Tipp für die Zukunft: Mit textlichen und grafischen Gestaltungen entweder nur juristische Personen (z.B. GmbH) beauftragen, oder die Künstlersozialabgabe bei Beauftragung selbständiger Grafiker/Publizisten vorher „einpreisen“ – also bei der Honorarvereinbarung mit ihrem Grafiker pp. bereits berücksichtigen – und in gesetzlicher Höhe abführen.