Kinos sind grundsätzlich zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet. Die Beitragshöhe pro Betriebsstätte richtet sich nach der durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten im Vorjahr. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte.

Bei der Angabe der Anzahl der Beschäftigten haben Sie die Wahl:

  • Entweder geben Sie die Gesamtanzahl der Beschäftigten, also die Pro-Kopf-Zahl, an („Zählweise A”).
  • Oder Sie rechnen genau aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen („Zählweise B”): Bei dieser Berechnung sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, Teilzeitbeschäftigte von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und Teilzeitbeschäftigte von mehr als 30 Stunden mit 1,0 anzusetzen.

Mithilfe des Beitragsrechners können Sie dann ermitteln, wie hoch die Rundfunkgebühr für Ihre Betriebsstätte voraussichtlich ausfällt.