Neuregelung des FFG schafft Spielräume zur Flexibilisierung des Auswertungsfenster
Berlin, 20. Mai 2021. Mit der in der heutigen dritten Lesung im Bundestag verabschiedeten Novellierung des Filmfördergesetzes (FFG) sind neue Spielräume für eine zeitliche Flexibilisierung der Auswertung von Filmen im Kino geschaffen worden.
Durch die Aufnahme des neuen § 55a wird die Möglichkeit geschaffen, abweichende Regelungen zu den bisher geltenden regelmäßigen Sperrfristen sowie den ordentlichen und außerordentlichen Sperrfristverkürzungen zu treffen. Gleichwohl ist eine abweichende Regelung von Sperrfristen weiterhin an die notwendige Zustimmung der Kinovertreter im Verwaltungsrat der Filmförderungsanstalt gebunden.
Christine Berg, Vorstand HDF KINO, sieht in dieser Neuregelung die Mitwirkung der Kinos an einer zukunftsfähigen Ausgestaltung des Auswertungsfensters gestärkt:
„Die Neufassung des Gesetzes sichert den Kinos durch ihr Stimmrecht im Verwaltungsrat der FFA auch künftig eine starke Position in der Ausgestaltung der Sperrfristregelungen für deutsche Filme zu. Mit dieser Regelung eröffnet sich die Möglichkeit, seitens der Kinovertreter konkrete Voraussetzungen für eine Zustimmung zu abweichenden Fristenregelungen zu formulieren. Diese Voraussetzungen könnten zum Beispiel dahingehend ausgestaltet werden, dass sich möglichst viele Branchenteilnehmer im Rahmen einer Selbstver-pflichtung freiwillig zur Einhaltung bestimmter Auswertungsreihenfolgen und -fenster bekennen. Der Gesetzgeber hat den Kinos und ihren Partnern damit ein brauchbares Instrument an die Hand gegeben. Nun ist es an der gesamten Branche, den vom Gesetzgeber intendierten Dialog aller Beteiligten aufzunehmen und sich für eine allseitig zukunftsfähige Branchenvereinbarung einzusetzen.“